Klarheit bei der Berechnung der Probezeit (4A_3/2017)
Klarheit bei der Berechnung der Probezeit (4A_3/2017)
Klarheit bei der Berechnung der Probezeit (4A_3/2017)
Der Beschwerdeführer arbeitete im Rahmen eines Zwischenverdienstes als Buchhalter für den Beschwerdegegner. Er trat seine Arbeitsstelle am 15. Juli 2015 an, war am 24. Juli 2015 krank, und bezog vom 27. Juli 2015 bis am 14. August 2015 Ferien. Am 16. August 2015 kündigte der Beschwerdegegner das Arbeitsverhältnis per E-Mail unter Hinweis, er brauche nicht mehr zur Arbeit zu kommen. Strittig war im Hinblick auf die Lohnforderungen, ob die Kündigung in die Probezeit fiel oder nicht.
Da es sich aus Sicht des Bundesgerichts um eine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung handelt, wird auf die Beschwerde trotz Nichterreichung des Streitwerts eingegangen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Probezeit habe bis zum 14. August 2015 gedauert, die Kündigung sei deshalb ausserhalb der Probezeit erfolgt und er habe deshalb Anspruch auf Lohn bis Ende September 2015.
Die Probezeit beginnt am Tag des Stellenantritts und dauert mangels anderweitiger Vereinbarung einen Monat (Art. 335b Abs. 1 OR). Es gilt eine siebentägige Kündigungsfrist, und die Berechnung erfolgt nach Kalendertagen. Massgebend ist der tatsächliche Stellenantritt, nicht der vereinbarte. Das...
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