Hilfsmittel und das Fallbeil des Fallabschlusses (8C_126/2017)
Hilfsmittel und das Fallbeil des Fallabschlusses (8C_126/2017)
Hilfsmittel und das Fallbeil des Fallabschlusses (8C_126/2017)
In diesem 3er-Entscheid bestätigt das Bundesgericht den kürzlich ergangenen Leitentscheid BGE 143 V 148, wonach bei Hilfsmitteln nach Art. 11 UVG eine bedarfsabhängige Besitzstandsgarantie über den Fallabschluss hinaus besteht, soweit die Hilfsmittel bereits vor Fallabschluss zugesprochen wurden, wo also eine spätere Reparatur, Anpassung oder Erneuerung des Hilfsmittels zur Diskussion steht. Vorliegend strittig war die Versorgung mit orthopädischen Schuheinlagen, die vor dem Fallabschluss mehrfach gewährt wurden. Das Bundesgericht gibt eine gute Übersicht über die Rechtsprechung zum Fallabschluss, die nachfolgend in eigenen Worten zusammengefasst wird:
Das Gesetz regelt den Fallabschluss implizit über den Zeitpunkt der Rentenprüfung, welche dann vorzunehmen ist, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 21 Abs. 1 UVG; vgl. zum Fallabschluss ["keine namhafte Besserung"] jüngst auch BGer-Urteil 8C_142/2017 vom 7. September 2017...
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