iusnet AR-SVR 02/2025
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[simplenews-subscriber:user:field-tokenfield] [simplenews-subscriber:user:field-name-account] In einem Urteil vom 20. August 2024 (WKL.2022.11) entschied das Aargauer Verwaltungsgericht, dass eine Aargauer Gemeinde einer Co-Schulleiterin an der Volksschule Fr. 42’829.75 nebst Zins für Überstunden zahlen muss. Für die Geltendmachung der Forderung fand zuerst ein Schlichtungsverfahren statt. Die Empfehlung der Schlichtungskommission zur Einigung wurde von der Gemeinde abgelehnt. Danach folgte ein Klageverfahren vor Verwaltungsgericht. In ihrem Kommentar zu diesem Gerichtsentscheid nimmt RAin MLaw Vania Dobreva einen Vergleich zum zürcherischen Verwaltungsprozessrecht und öffentlichen Personalrecht vor. |
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