Lohnfortzahlungspflicht und Krankentaggeldversicherung
Lohnfortzahlungspflicht und Krankentaggeldversicherung
Lohnfortzahlungspflicht und Krankentaggeldversicherung
Arbeitgebende schliessen eine Krankentaggeldversicherung zentral mit dem Zweck ab, Kosten, die ihnen aufgrund ihrer arbeitsrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit ihrer Arbeitnehmenden entstehen, abzusichern bzw. das Risiko des Anfalls dieser Kosten überwiegend (in der Regel im Ausmass von 80%) auf eine Versicherung zu überwälzen. Hinlänglich bekannt dürfte mittlerweile sein, dass diese Versicherungslösung «gleichwertig» sein muss (Art. 324 a Abs. 4 OR), d.h. dass bei hälftiger Prämienteilung Taggelder von 80% des Lohnes während maximal 720 innert 900 Tagen ausgerichtet werden 1 .
Sofern die Versicherungslösung nicht durch einen GAV vorgesehen ist, kann diese durch schriftliche Abrede vereinbart sein. Die Schriftform muss dabei die wesentlichen Punkte der Ausnahmeregelung abdecken, d.h. die gedeckten Risiken, den Prozentsatz des versicherten Lohns, die Dauer der Leistungen, die Modalitäten der Finanzierung der Prämien und eine eventuelle Wartefrist, wobei ein Verweis auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder ein anderes Dokument, das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird, genügt. Beide Parteien müssen die Vereinbarung...
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