Anstellungsverhältnis von Schulleitenden und Lehrpersonen der Volksschule
Anstellungsverhältnis von Schulleitenden und Lehrpersonen der Volksschule
Anstellungsverhältnis von Schulleitenden und Lehrpersonen der Volksschule
Lehrpersonen und Schulleitungen der Volksschule sind öffentlich-rechtlich angestellt und werden nach kantonalem Recht beschäftigt. 1 Grundsätzlich ist auf das Anstellungsverhältnis von beiden das Lehrpersonalgesetz anwendbar (§ 1 Abs. 1 und 2 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LS 412.31; LPG). Der Vollzug des LPG ist in der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 geregelt (LS 412.311; LPVO). Ausnahmsweise richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen – wenn das LPG und die LPVO keine ausdrückliche Regelung enthalten – nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen (§ 2 LPG), d.h. nach dem Personalgesetz vom 27. September 1998 (LS 177.10; PG) und nach den zugehörigen Verordnungen. Für Schulleitende gelten ebenfalls im Grundsatz das LPG und die LPVO; wenn darin keine Regelung enthalten ist, gilt das PG. Zu beachten ist, dass für die Schulleitung Ausnahmen in der Anwendbarkeit des LPG bestehen (§ 1 Abs. 2 LPG). Die LPVO enthält in §§ 29 b–29 g besondere Bestimmungen für Schulleitungen. § 29 b LPVO zählt auf, welche Bestimmungen derselben Verordnung nicht für Schulleitungen gelten.
ZuständigkeitenGemäss § 7 LPG stellt die...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.