Busse wegen Verletzung von Meldevorschriften aufgehoben
Busse wegen Verletzung von Meldevorschriften aufgehoben
Busse wegen Verletzung von Meldevorschriften aufgehoben
A. ist Inhaber eines in Deutschland domizilierten Taxiunternehmens. Wegen (angeblichen) Verstosses gegen die entsendegesetzlichen Meldevorschriften wurde ihm eine "Busse" von CHF 750 auferlegt (Sachverhalt).
Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei einer Verwaltungssanktion gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG um eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt (E. 2).
A. konnte sich dann auf § 3 der Vereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz zur Personenbeförderung (SR 0.741.619.136) berufen:
Abs. 1: "Auf die Beförderungen mit Personenkraftwagen (Droschken und Mietwagen) finden die Beschränkungen des § 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) keine Anwendung. Jedoch ist die Beförderung mit Droschken und Mietwagen nur gestattet, wenn der Unternehmer im Besitze eines Ausweises nach § 1 Absatz 2 seines Heimatstaates ist und eine Aufnahme von neuen Fahrgästen im anderen Vertragsstaat unterbleibt."
Abs. 2: "Das Verbot der Aufnahme von neuen Fahrgästen im anderen Vertragsstaat gilt nicht für Unternehmer, die ihren Betriebssitz innerhalb einer Zone von 10 Kilometern beiderseits der Grenze haben, wenn die...
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