Handlanger gehört zu Betriebspersonal
Handlanger gehört zu Betriebspersonal
Handlanger gehört zu Betriebspersonal
B. war bei der A. GmbH als "Handlanger (nicht mit beruflichen Arbeiten beschäftigt)" angestellt und sein Pflichtenheft umfasste Reinigungs- und Wartungsarbeiten, Verwaltung des Materiallagers, Lieferungen, Kontrollen der Zugangstüren am Ende des Arbeitstages und Ausschalten der Lichter. Nachdem das Kontrollorgan eine Baustelle der A. GmbH inspizierte, erachtete es den Lohn von B. als nicht mit dem anwendbaren GAV kompatibel. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses waren Lohnforderungen umstritten. Die A. GmbH war der Ansicht, dass der GAV nicht auf B. anwendbar war. Das Arbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht. Das Kantonsgericht hob den Entscheid auf (Sachverhalt).
Im Wesentlichen stellte das Kantonsgericht fest, dass B. Reinigungsarbeiten durchführte, die Lagerbestände an Kleinmaterial kontrollierte, Lieferungen und Handgriffe ausführte, das Schliessen der Zugangstüren und das Ausschalten der Beleuchtung am Ende des Tages kontrollierte, Abfallkisten leerte und verschiedene Materialien sortierte und die beiden Spritzkabinen reinigte. Es sah es als erwiesen an, dass B. Warenlieferungen zu den Baustellen durchführte, Material auslud und gelegentlich sogar beim Aufstellen...
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