Beiträge von Aussenseitern nach AVE eines GAV
Beiträge von Aussenseitern nach AVE eines GAV
Beiträge von Aussenseitern nach AVE eines GAV
Art. 7 Abs. 4 des GAV Personalverleih bestimmt, dass zu dessen Finanzierung von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebenden zusammen Berufsbeiträge von 1,0 Lohnprozent erhoben werden. Dabei beträgt der Arbeitgebendenanteil 0,3%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0,7%. Die Forderung wurde ausserhalb der Klageanerkennung abgewiesen. Der Kläger hatte es unterlassen, die für die Prüfung der Beitragshöhe nötigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen, weshalb nicht beurteilt werden konnte, ob die Beitragshöhe gesetzeskonform ist (Sachverhalt).
Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b AVEG dürfen Bestimmungen über Kontrollen, Kautionen und Konventionalstrafen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn die Kontrollkostenbeiträge der am Gesamtarbeitsvertrag nicht beteiligten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden die Anteile nicht überstiegen, die sich bei einer gleichmässigen Verteilung der tatsächlichen Kosten auf alle Arbeitgebenden einerseits und auf alle Arbeitnehmenden anderseits ergeben. Ausgeschlossen ist die Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen, die die Aussenseiter zur Leistung von Beiträgen verpflichten, die höher, gleich hoch oder nur wenig tiefer sind als die Mitgliederbeiträge...
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