Rechtmissbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs auf Überstundenentschädigung
Rechtmissbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs auf Überstundenentschädigung
Rechtmissbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs auf Überstundenentschädigung
I. Einleitende Bemerkungen
Überstunden sind diejenige Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte oder die im Betrieb oder in der Branche übliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird (Art. 321c Abs. 1 OR). Bei Arbeitszeit, die die gesetzlich festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden respektive 50 Stunden überschreitet, spricht das Gesetz von Überzeit (Art. 12 ArG).
Geleistete Überstunden sind entweder durch Lohnzahlung samt einem Zuschlag von 25% zu vergüten oder, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber einverstanden sind, durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Durch schriftliche Vereinbarung, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine andere Regelung getroffen werden. Insbesondere können Ansprüche für künftig zu leistende Überstunden ganz oder teilweise ausgeschlossen werden (Art. 321c Abs. 3 OR). Zulässig ist somit beispielsweise eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach die Entschädigung für allfällige Überstunden im Lohn inbegriffen ist.1 Auf Ansprüche für bereits geleistete Überstunden kann der Arbeitnehmer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes während des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung nicht gültig verzichten (Art. 341 Abs. 1 OR)....
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