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Revision Jungendarbeitsschutzverordnung: Gefährliche Arbeiten vor dem 18. Altersjahr

Revision Jungendarbeitsschutzverordnung: Gefährliche Arbeiten vor dem 18. Altersjahr

Législation
Arbeitsschutzrecht

Revision Jungendarbeitsschutzverordnung: Gefährliche Arbeiten vor dem 18. Altersjahr

Die Anpassung der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV5) bezieht sich auf die Situation von Jugendlichen, die ihre Lehre vor dem 18. Altersjahr abgeschlossen haben und aufgrund ihres Alters nicht im erlernten Beruf arbeiten können bzw. das Erreichen des 18. Altersjahrs abwarten müssen.

Mit  Einführung von Art. 4 Abs. 1bis ArGV 5 (SR 822.115) ermöglicht es der Bundesrat allen Jugendlichen mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis EFZ oder einem Eidgenössischen Berufsattest EBA unabhängig von ihrem Alter ihren erlernten Beruf uneingeschränkt auszuüben. Die neue Verordnung tritt per 1. Juli 2018 in Kraft.

iusNet AR-SVR 17.05.2018

 

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