Der Beschluss des Tessiner Staatsrats, welcher den Zutritt für Gewerkschaftsvertreter zu Gebäuden der öffentlichen Verwaltung beschränkt, wird aufgehoben. Das grundsätzliche Zutrittsverbot ist mit Art. 28 BV nicht vereinbar. Die vorgesehenen Einschränkungen des Zutritts sind zu restriktiv.