Das Bundesgericht stellte in diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil fest, dass sich aus Art. 19a Abs. 1 KLV sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht ableiten lässt, dass eine Leistungspflicht der OKP ohne Weiteres auch für Folgebehandlungen entfällt, wenn die versicherte Person ein Geburtsgebrechen ohne ersichtlichen medizinischen Grund erst nach Vollendung des 20. Altersjahres angemessen hat versorgen lassen.