Die "Ausdehnung der Rechtskraft" durch die Beiladung ist nicht so zu verstehen, dass die Beigeladenen durch den Endentscheid direkt zu etwas verpflichtet werden können. Hierzu ist grundsätzlich ein eigenständiges Verfahren anzustreben. Unklar, ob Ausnahmen möglich sind bzw. bleiben. Verschärfung der bisherigen Praxis?