Das Bundesgericht weist die gegen das Urteil der Vorinstanz (BVGer A-2677/2017) erhobene Beschwerde eines beim Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) in einer Schlüsselposition beschäftigten Mitarbeiters ab. Es stellt fest, dass eine erweiterte Untersuchung seiner finanziellen Situation und der Vermögenslage verhältnismässig sei, da das Schutzinteresse des Staates höher wiegt. Unvollständige Informationen zur Vermögenslage und (nur) persönliche Auskünfte reichen für eine abschliessende Risikoanalyse einer Person in einer besonders empfindlichen Funktion nicht aus.