Auch vor Bundesgericht war umstritten, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten war und ob die Stiftung Auffangeinreichtung BVG leistungspflichtig wurde, da noch keine Arbeitslosentaggelder ausgerichtet wurden, weil der Beschwerdegegner zu jenem Zeitpunkt noch Krankentaggelder bezog.
Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf, das die Wirkungen des Eintritts des Versicherungsfalles respektive der Prämienfreistellung falsch eingeordnet hatte.