Das Bundesgericht musste sich in diesem Entscheid mit der Bedeutung des in Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG gleichermassen verwendeten Begriffs des erzielten Zwischenverdienstes auseinandersetzen.
Weil die Entschädigung für das Grossratsmandat als Nebenverdienst zu qualifizieren war, war sie nicht als Zwischenverdienst anzurechnen, weshalb kein Rückerstattungsanspruch bestand.