Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit den Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung seitens des Arbeitgebers im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 lit. a und lit. b des Bundespersonalgesetzes. Es äusserst sich insbesondere auch zur Frage, ob der Arbeitgeber ausreichend gemahnt hat bzw. vor dem Erlass der Kündigungsverfügung auf eine vorgängige Mahnung verzichten konnte.