Das Bundesgericht überprüfte das Verhalten eines ehemaligen Arbeitnehmers, der Ansprüche wegen falsch berechneten Auslagenersatzes und falsch erfasster Arbeitszeit geltend machte, wogegen er während des Arbeitsverhältnisses nicht opponiert hatte.
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Kündigung, die das Arbeitsverhältnis am Tag vor Fälligkeit des Dienstaltersgeschenks enden liess, als treuwidriges Verhalten zu qualifizieren war, das den Eintritt der Bedingung fingiert hätte.