Nach dem Todesfall eines Kindes am Universitätsspital Genf aufgrund eines Ärztefehlers wurde der Beschwerdeführer entlassen: Er sei aufgrund einer Kompetenzüberschreitung hauptverantwortlich für den Tod des Kindes. Er wehrte sich vor Gericht gegen die Entlassung.
Im vorliegenden zur Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob Leistungen in Form von Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen nach Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV, die durch bei einer Spitexorganisation angestellte Familienangehörige ohne entsprechende berufliche Fähigkeiten erbracht werden, nicht durch die OKP zu entschädigen sind.