In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Heilbehandlungsleistungen angepasst werden können, welche der Unfallversicherer einer versicherten Person gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG nach Festsetzung der Rente gewährt, weil diese zur Erhaltung ihrer Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf.