In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass Heilbehandlungsleistungen, welche der Unfallversicherer einer versicherten Person gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG nach Festsetzung der Rente gewährt, weil diese zur Erhaltung ihrer Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf, nur unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 ATSG (Revision) angepasst werden können.