Art. 10 Abs. 1 AVEG sieht einzig eine Einsprache von Betroffenen vor, nicht aber deren Akteneinsichtsrecht oder eine sonstige Mitwirkung am Verfahren über die Anpassung eines allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrags.
Das Rechtsschutzinteresse an einem Rekurs wegen nicht bestandener Lehrabschlussprüfung fällt nachträglich dahin, wenn der Lehrling die wiederholte Lehrabschlussprüfung vor dem Rechtsmittelentscheid besteht.