Die Beschwerdeführerin durfte verwarnt und gekündigt werden, nachdem sie während des Dienstes mehrfach eingeschlafen und mehr als sechs Monate arbeitsunfähig war.
In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil bejahte das Bundesgericht die grundsätzliche Schadenersatzpflicht einer GmbH für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge und setzte sich mit der Frage auseinander, ob der Schadenersatz wegen einer groben und für den entstandenen Schaden adäquat kausalen Pflichtverletzung der Ausgleichskasse herabzusetzen sei.
Massgebend für die Feststellung der hierarchischen Unterstellung sind sowohl die für den vorübergehenden Versetzungsentscheid zuständige Person sowie beispielsweise der tatsächliche Arbeitsplatz oder die Teilnahme an Mitarbeitergesprächen und Sitzungen