In diesem Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob einem Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit Beweiswert zukommt, wenn im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle das Gespräch lediglich zwischen der Tochter der versicherten Person und der Abklärungsperson stattfand und letztere zwar anwesend war, aber überhaupt nicht in das Gespräch einbezogen wurde.