Das öffentliche Personalrecht darf Bestimmungen einführen, die vom OR abweichen. Das OR setzt keine Mindeststandards für die öffentlich-rechtliche Anstellung, weshalb für kurze Krankheiten auch bloss die Verlängerung der Kündigungsfrist um die effektive Dauer der Arbeitsunfähigkeit, i.c. 3 Tage, vorgesehen werden kann.