Eine Klausel in einem auf fünf Jahre befristeten und verlängerbaren Arbeitsvertrag, wonach im Falle einer fristlosen Kündigung i.S.v. Art. 337 OR genau dargelegte Entschädigungen zu bezahlen sind, bezieht sich auf sämtliche Aspekte von Art. 337 OR, insbesondere, wenn die Entschädigungen faktisch denjenigen von Art. 337c Abs. 1 und 3 OR entsprechen. Somit ist eine fristlose Kündigung auch unzulässig, wenn damit fast sieben Monate nach Bekanntwerden der Treuwidrigkeit zugewartet wird.