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immaterieller Schaden

Anspruch auf Überstunden, den Lohnzuschlag für Sonntagsarbeit und auf Genugtuung

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht
Der Anspruch auf Überstundenentschädigung verfällt, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von Überstunden hat. Der Lohnzuschlag für Sonntagsarbeit ist abgegolten, wenn das vereinbarte Gehalt höher ist als der im Normalarbeitsvertrag festgelegte Mindestlohn. Die Entschädigung im Falle einer missbräuchlichen Kündigung gemäss Art. 336a OR deckt grundsätzlich auch immaterielle Schäden, die der entlassene Arbeitnehmer erleidet. Das Bundesgericht lässt zwar eine kumulative Anwendung von Art 49 OR in Ausnahmefällen zu, das aber nur, wenn die Verletzung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers so schwer ist, dass eine Entschädigung bis zu sechs Monatsgehältern nicht ausreicht, um den Schaden wiedergutzumachen.
iusNet AR-SVR 24.08.2018.