Die Arbeitgeberin wehrte sich vor Bundesgericht erfolglos. Die Vorinstanz hatte dem Arbeitnehmer Recht gegeben und Lohn sowie eine Entschädigung für vorprozessuale Anwaltskosten zugesprochen. Weil der Arbeitnehmer keine Einsicht in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgeberin hatte, fand die Konkurrenzverbotsklausel keine Anwendung.