In diesem in 3-er Besetzung ergangenen Urteil stellte sich für das Bundesgericht die Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu Recht wegen Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsmittels verneint hat und diesem deshalb als unterliegende Partei die Verfahrenskosten auferlegt hat.