Das Bundesgericht legt Art. 7 Abs. 3 BGFA eingehend aus uns prüft, ob ein schweizerischer Masterabschluss für die Zulassung zum Praktikum genügt, wenn der Bachelorabschluss im Ausland erworben wurde. Wesentlich ist für das Bundesgericht, dass die nötigen Grundkenntnisse des schweizerischen Rechts erworben werden können.