Sind die Akten eines verstorbenen Versicherten besonders zu schützen und ist das Akteneinsichtsgesuch der hinterlassenen Lebenspartnerin daher abzuweisen? Nein. Einzig mit dem pauschalen Hinweis, die nicht offen gelegten Akten enthielten hauptsächlich persönliche Daten des verstorbenen Lebenspartners, welcher sich zu seinen Rechten nicht äussern könne, lässt sich die Beschränkung der Akteneinsicht nicht begründen.