Die Annäherung des öffentlichen Personalrechts an das privatrechtliche Arbeitsverhältnis hat zur Verstärkung des Grundrechtsschutzes von öffentlich-rechtlich Angestellten geführt. Abgesehen von einem Kanton kennt keines der kantonalen Personalgesetze, die sich überhaupt mit dem Streikrecht auseinandersetzen, ein generelles Verbot für Pflegepersonal.