Überstunden einer Schulleitung – rechtliche Überlegungen im interkantonalen Vergleich
Überstunden einer Schulleitung – rechtliche Überlegungen im interkantonalen Vergleich
Überstunden einer Schulleitung – rechtliche Überlegungen im interkantonalen Vergleich
In einem Urteil vom 20. August 2024 entschied das Aargauer Verwaltungsgericht, dass eine Aargauer Gemeinde einer Co-Schulleiterin an der Volksschule Fr. 42'829.75 nebst Zins für Überstunden zahlen muss.1 Für die Geltendmachung der Forderung fand zuerst ein Schlichtungsverfahren statt. Die Empfehlung der Schlichtungskommission zur Einigung wurde von der Gemeinde abgelehnt. Danach folgte ein Klageverfahren vor Verwaltungsgericht. Entsprechend erscheint ein Vergleich zum zürcherischen Verwaltungsprozessrecht und öffentlichen Personalrecht interessant.
Das Anstellungsverhältnis der Schulleiterin an der Volksschule im kürzlich publizierten aargauischen Entscheid basierte auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die daraus entstehende Streitigkeit sei vertraglicher Natur und nicht eine Materie, die per Verfügung geregelt wird. Daher behandelte das Verwaltungsgericht die Rechtsbegehren im Klageverfahren (E. I.1.; § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen vom 17. Dezember 2002 [GAL; SAR 411.200]). Entsprechend fand nach dreimaligem Schriftenwechsel eine Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt.
Im Kanton Aargau existiert die Schlichtungskommission für Personalfragen für sämtliche Personen in einem Anstellungsverhältnis mit Arbeitgeber Kanton Aargau sowie für alle Lehrpersonen an Kindergärten, Volksschulen, kantonalen Schulen gemäss Schulgesetz sowie kantonalen Berufsschulen und für Schulleitungspersonen, Assistenzpersonen sowie externen Fachpersonen der Volksschule. Als erster Verfahrensschritt bei personalrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Kanton als Arbeitgeber und dessen Mitarbeitenden verlangt das Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts des Kantons Aargau vom 16. Mai 2000 (§ 37...
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