Der flexible Altersrücktritt im Arbeitsverhältnis
Der flexible Altersrücktritt im Arbeitsverhältnis
Der flexible Altersrücktritt im Arbeitsverhältnis
Seit dem 1. Januar 2024 ist es möglich, die AHV-Rente im Alter zwischen 63 und 70 ab jedem beliebigen Monat zu beziehen, wobei für den Aufschub eine Mindestdauer von einem Jahr gilt. Ein teilweiser Bezug ist in maximal drei Schritten möglich, d.h. nach einem ersten Teilbezug kann der Bezug einmal erhöht werden, bevor der ganze Rentenbezug erfolgt. Der Teilbezug muss mindestens 20% und darf höchstens 80% der Rente betragen. Die Bezüge können unabhängig von der Weiterführung bzw. Reduktion der Erwerbsarbeit erfolgen.
Das Rentenalter heisst neu Referenzalter und meint einheitlich für Frauen und Männer ein Rücktrittsalter von 65 Jahren. Das Referenzalter für Frauen wird ab dem 1. Januar 2025 schrittweise jedes Jahr um drei Monate erhöht, bis es ab dem Jahr 2028 65 Jahre beträgt. Für die Frauen der Übergangsgeneration gibt es Ausgleichsmassnahmen und der Vorbezug ist bereits ab dem Alter 62 möglich (siehe zum Ganzen im Weiteren das Merkblatt «Stabilisierung der AHV (AHV 21) – Was ändert?», abrufbar unter www.ahv-iv.ch/p/31.d ).
Die Beitragspflicht in der ersten Säule...
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