Leistungen der OKP bei betreutem Wohnen
Leistungen der OKP bei betreutem Wohnen
Leistungen der OKP bei betreutem Wohnen
Das Bundesgericht hielt fest, dass von einer zugelassenen Spitex-Organisation erbrachte Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV an pflegebedürftige Personen in einer stationären Einrichtung, die kein anerkanntes Pflegeheim darstellt, nicht nach dem Pflegeheimtarif gemäss Art. 7a Abs. 3 KLV, sondern gemäss demjenigen für ambulante Leistungserbringer nach Art. 7a Abs. 1 KLV zu vergüten sind (E. 5.4).
Zu prüfen war weiter, ob die Vergütung, welche die Beschwerdeführerin für die Massnahmen gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV nach dem Tarif des Art. 7a Abs. 1 KLV zu leisten hat, wegen der Ausrichtung von Beiträgen der kantonalen Behindertenhilfe zu kürzen ist. Laut Bundesgericht fehlt eine Grundlage, welche die Beschwerdeführerin berechtigen würde, ihre Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV wegen allfälliger Überschneidung mit kantonalen Beiträgen zu kürzen oder verweigern (E. 6).
Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, bei richtiger Betrachtung sei die Beschwerdegegnerin keine Organisation der spitalexternen Krankenpflege, sondern eine stationäre Leistungserbringerin, weil die Bewohner der Institution die einzigen Leistungsempfänger seien. Das Bundegericht wies daraufhin, dass eine...
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