Ergänzungsleistungen: Pflege durch die Ehefrau
Ergänzungsleistungen: Pflege durch die Ehefrau
Ergänzungsleistungen: Pflege durch die Ehefrau
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut: Aufgrund der gemeinsamen EL-Berechnung der Ehegatten werden nicht nur die anerkannten Ausgaben (und die anrechenbaren Einnahmen) des EL-Bezügers berücksichtigt, sondern auch diejenigen der Ehefrau. Die Ehegatten profitieren dadurch unter anderem von einem um ca. Fr. 10'000.- höheren Lebensbedarf und von der Anrechnung eines Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 ELG). Da der betreuenden und pflegenden Ehegattin hier aufgrund ihrer Betreuungspflichten kein Verzichtseinkommen angerechnet wird, führt die gemeinsame EL-Berechnung zu einem höheren Anspruch. Hinzu kommt, dass auch die nicht rentenberechtigte Ehegattin Krankheitskosten geltend machen kann. Bei Ehegatten kommen ferner höhere Höchstbeträge für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten zur Anwendung (E. 6.4.6).
Auch verweist es auf die Schadenminderungspflicht: Die versicherte Person hat alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf so weit als möglich selbst finanzieren zu können. Bei Familienangehörigen, die im selben Haushalt wie die pflege- und betreuungsbedürftige...
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