SECO will Kanton haftbar machen
SECO will Kanton haftbar machen
SECO will Kanton haftbar machen
B. bekam Arbeitslosentaggelder und erhielt keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die mit dem Kanton C. geschlossenen Auflösungsvereinbarung mit Stillschweigen bzgl. der Kündigungsgründe. B. wurde ca. fünf Monate später vom Kanton C. wieder angestellt. E. wurde gemäss einem Schreiben gekündigt, wobei ihr die Gründe persönlich mitgeteilt wurden. Ihre Arbeitgeberin liess aber später verlauten, sie hätte sich beruflich neu orientieren wollen. E. wurde noch während der Kündigungsfrist schwanger, weshalb die sachbearbeitende Person den Kontrolltag mutierte. Nach einer Revision durch das SECO verfügte es die Haftung des Kantons A., weil dieser bei B. hätte davon ausgehen müssen, dass dieser seine Stelle beim Kanton C. nur wegen schwerwiegenden Pflichtverletzungen hätte verlieren können und bei E. ebenflalls von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen wäre, weil sie sich beruflich neu orientieren wollte (Sachverhalt).
Das Bundesverwaltungsgericht erwog betreffend die Umstände zu B., dass die Kasse aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen durfte, dass die (Wieder-)Einstellung durch den Kanton C. nicht erfolgt wäre, wenn nicht die...
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