Ohne verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen kein adäquater Kausalzusammenhang
Ohne verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen kein adäquater Kausalzusammenhang
Ohne verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen kein adäquater Kausalzusammenhang
Die Einstufung eines Blitzunfalls als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen sowie die Bejahung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände resp. der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls würden grundsätzlich ausreichen, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall anzuerkennen.
Praxisgemäss kann die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den medizinisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfall besteht, bei Verneinung der adäquaten Kausalität offengelassen werden. Nicht zulässig ist nach der Rechtsprechung hingegen, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen allfälligen psychischen resp. organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und einem Unfallereignis zu bejahen, bevor die sich in tatsächlicher Hinsicht stellenden Fragen bezüglich der Natur der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des natürlichen Kausalzusammenhangs gutachterlich geklärt sind. Ohne verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen, welche sich über das Vorliegen psychischer Beschwerden, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie den natürlichen Kausalzusammenhang...
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