Beim Auslandspreisvergleich ist naturwissenschaftliche Sicht stärker zu gewichten
Beim Auslandspreisvergleich ist naturwissenschaftliche Sicht stärker zu gewichten
Beim Auslandspreisvergleich ist naturwissenschaftliche Sicht stärker zu gewichten
Die B.-Crème sollte mit der ausländischen C.B.-Crème verglichen werden. Dagegen wehrte sich die A. SA mit dem Argument, die C.B.-Crème sei im entsprechenden Land ein Medizinprodukt und nicht als Arzneimittel zugelassen (Sachverhalt).
Für das Bundesgericht war in der Anwendung der einschlägigen Normen relevant, dass die Präparate die gleiche Wirkstoffzusammensetzung und dieselbe Darreichungsform aufweisen. Nicht entscheidend sei, ob das Präparat im Referenzland über das Prädikat "Arzneimittel" verfüge. Vielmehr sei die Gleichheit von Arzneimitteln basierend auf einem materiellen Verständnis zu bestimmen. Zusammenfassend sei somit die naturwissenschaftliche Sicht stärker zu gewichten als ein allenfalls divergierender Zulassungsstatus des Referenzprodukts im Vergleichsland (E. 6).
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.