Ausgeübtes Wahlrecht ist (relativ) unwiderruflich (II)
Ausgeübtes Wahlrecht ist (relativ) unwiderruflich (II)
Ausgeübtes Wahlrecht ist (relativ) unwiderruflich (II)
Das seit dem 1. August 2015 in Frankreich ansässige Ehepaar D. und C. hat zwei Kinder B. und A. C. arbeitete ab 1. September 2017 wieder in der Schweiz und machte von seinem Recht Gebrauch, sich dem französische Krankenversicherungssystem anzuschliessen, weshalb C., B. und A. bei einer französischen Krankenkasse versichert waren. D., die Ehegattin des C., arbeitete Ende Jahr 2015 für fünf Monate in der Schweiz und anschliessend in Frankreich. Ab 1. September 2018 war sie beim Kanton Genf beschäftigt. D. wollte nun ihre Kinder und sich dem Schweizer Krankenversicherungssystem unterstellten. Die Krankenkasse verweigerte die Unterstellung und das Sozialversicherungsgericht Waadt erlaubte sie. Die Angelegenheit wurde von der Krankenkasse dem Bundesgericht vorgelegt (Sachverhalt).
Das Bundesgericht legte Art. 32 Verordnung 883/2004 aus und erwog, dass sich im vorliegendne Fall zwei entscheidene Elemente aus der Vereinbarung vom 7. Juli 2016 und dem darin vorgesehenen Verfahren ergeben würden. Erstens sei die Wahl des anzuwendenden Krankversicherungssystems unwiderruflich und könne nicht zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden, sofern nicht eine neues Ereignis eingetreten...
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