Zum Unfallbegriff beim Eintauchen ins Wasser nach dem Benutzen einer Wasserrutschbahn
Zum Unfallbegriff beim Eintauchen ins Wasser nach dem Benutzen einer Wasserrutschbahn
Zum Unfallbegriff beim Eintauchen ins Wasser nach dem Benutzen einer Wasserrutschbahn
Das Bundesgericht stellte dazu fest, dass das Eintauchen ins Wasser nach dem Benutzen einer Wasserrutschbahn – ob es gerade oder schräg erfolgt sein mag – keinen aussergewöhnlichen schädigenden äusseren Faktor darstelle. Der Sachverhaltsschilderung des Versicherten folgend könne ein solcher daher nur in einer Überanstrengung bestehen, welche beim reflexartig «In-die-Höhe-Halten» des zweijährigen Sohnes eintrat. Die Rechtsprechung hatte über mehrere Fälle aus dem Pflegebereich zu befinden, bei denen sich eine Betreuungsperson über gesundheitliche Beschwerden beklagte, nachdem sie versucht hatte, den drohenden Sturz eines behinderten oder betagten Menschen aufzufangen. Dabei stellte sie in aller Regel entscheidend auf die beteiligten (Körper-)Gewichte ab. Ohne das Gewicht des Sohnes genau zu kennen, kann erfahrungsgemäss angenommen werden, dass dieses bei einem zwei- bis dreijährigen Kind zwischen 8 und 14 kg betragen haben dürfte. Damit könne nicht von einer ungewöhnlichen Überanstrengung gesprochen werden. Darüber hinaus dürfe davon ausgegangen werden, dass es sich der Versicherte als Vater des Kindes gewohnt sei, dieses zu tragen und in die Höhe zu heben. Daher sei der...
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