Zur Frage der Säumnis im Schlichtungsverfahren
Zur Frage der Säumnis im Schlichtungsverfahren
Zur Frage der Säumnis im Schlichtungsverfahren
Der Beschwerdeführer stellte am 20. September 2018 ein Schlichtungsgesuch bei einem Friedensrichteramt im Kanton Aargau. Er forderte vom Beschwerdegegner CHF 30'000 aus Vertragsverletzung. Der Rechtsvertreter des Beklagten teilte dem Friedensrichter schriftlich mit, dass weder der Beklagte noch er selbst an der Friedensrichterverhandlung teilnehmen werde, worauf der Friedensrichter dieses Schreiben dem Rechtsanwalt des Klägers zustellte. Letzterer beantragte, sowohl sein Mandant als auch er seien vom persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung zu entbinden. Er verlangte auch die Ausstellung der Klagebewilligung ohne Verhandlung, worauf der Friedensrichter die Klagebewilligung mit dem Vermerk "ohne durchgeführte Schlichtungsverhandlung" erteilte. Auf die darauf gestützte eingereichte Klage trat das zuständige Bezirksgericht mangels gültiger Klagebewilligung nicht ein.
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass unbestritten ist, dass die Klage des Beschwerdeführers nicht in den Ausnahmekatalog von Art. 198 ZPO fällt. Es liegt auch kein Fall nach Art. 199 Abs. 2 lit. a-c ZPO vor, der einen einseitigen Verzicht des Klägers vorsieht (E. 1.2).
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