Fragen rund um den Unfallbegriff bei einer Gehörschädigung nach Detonation eines Feuerwerkskörpers
Fragen rund um den Unfallbegriff bei einer Gehörschädigung nach Detonation eines Feuerwerkskörpers
Fragen rund um den Unfallbegriff bei einer Gehörschädigung nach Detonation eines Feuerwerkskörpers
Das Bundesgericht hielt vorab fest, dass bei der Detonation eines Kreisblitzes nicht der Feuerwerkskörper selber als äusserer Faktor zu qualifizieren sei, sondern der von ihm erzeugte Lärm- bzw. Schallpegel, da die Gehörschädigung durch Letzteren verursacht worden sei.
Zur Frage der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors führte das Bundesgericht an, dass hierzu die im akustischen Gutachten genannten Schallexpositionspegelwerte ausschlaggebend seien. Demgegenüber werde die medizinische Einschätzung erst relevant, wenn der Unfallbegriff bejaht wird und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Gehörschädigung und dem Lärmtraume zu prüfen ist. Das Bundesgericht kam in Fällen mit ähnlichen Schallexpositionspegelwerten zum Schluss, dass ein Pegelwert von maximal 111 dB nicht ungewöhnlich sei, da er deutlich unter dem Grenzwert für eine Gehörgefährdung bei Schallexposition liege. Diese Ausführungen bestätigte es in einem späteren Urteil, indem es erwog, dass bei Spitzenwerten (Höchstwerten) von 108 bzw. 113 dB gleiches zu gelten habe. Das Bundesgericht führte zudem den Grenzwert gemäss Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und...
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