Wann endet die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung, wenn Leistungen der Invalidenversicherung zu erwarten sind?
Wann endet die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung, wenn Leistungen der Invalidenversicherung zu erwarten sind?
Wann endet die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung, wenn Leistungen der Invalidenversicherung zu erwarten sind?
Die Arbeitslosenversicherung hat bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung im entsprechenden Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Die Vorleistungspflicht ist auf die Dauer des Schwebezustands begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht.
Werden keine Einwände gegen den Vorbescheid erhoben oder bleibt die Verfügung unbestritten, endet der Schwebezustand, da damit die Erwerbsunfähigkeit feststeht. In Bezug auf das Ende des...
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