Weiterbildungsreglement
1. Grundsatz
Die Arbeitgeberin fördert die externe Weiterbildung, sodass die Mitarbeitenden ihre Aufgaben optimal erfüllen können. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der Arbeitgeberin an die Weiterbildungskosten.
2. Geltungsbereich und Zeitanrechnung
Die nachfolgenden Richtlinien gelten für die vollzeitlich angestellten Mitarbeitenden. Für Teilzeitbeschäftigte werden sie anteilmässig angewendet. Für bewilligte Weiterbildungen wird die volle Kurszeit (ohne Reisezeit) angerechnet, bis maximal der täglichen Soll-Arbeitszeit.
Mitarbeitende im gekündigten Arbeitsverhältnis haben in der Regel keinen Anspruch auf Beiträge der Arbeitgeberin.
3. Bewilligung
Die Teilnahme an externen Weiterbildungen, an die die Arbeitgeberin Beiträge ausrichtet, bedarf immer der Bewilligung durch die Geschäftsleitung (oder Personalleitung).
4. Interessegrad
Es werden folgende Interessegrade unterschieden:
Interessegrad 1: Weiterbildung im vorwiegenden Interesse der Arbeitgeberin
Interessegrad 2: Weiterbildung im beidseitigen Interesse Arbeitgeberin/Arbeitnehmer
Interessegrad 3: Weiterbildung im vorwiegend persönlichen Interesse des Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin
5. Kostenübernahme
Für die Übernahme der Kosten durch die Arbeitgeberin gilt:
Interessegrad (IG) | 1 | 2 | 3 |
Kosten | |||
Kurskosten | Bis zu 100% | bis zu 50% | – |
Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung gemäss Spesenreglement | Bis zu 100% | bis zu 50% | – |
Lohnfortzahlung für die angerechnete Arbeitszeit | 100% | 100% | unbezahlter Urlaub |
Über die Ausrichtung von Beiträgen und deren Höhe entscheidet die Arbeitgeberin im Rahmen des Budgets.
6. Rückzahlungspflicht/Verpflichtungsdauer
Bewilligt und leistet die Arbeitgeberin an die Weiterbildungskosten mehr als Fr. 4 000.– (inkl. Lohnkosten), werden mit den Mitarbeitenden die Rückzahlungsvereinbarungen schriftlich festgehalten.
Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt nach Abschluss des betreffenden Kurses. Die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung wird aufgrund des nachfolgenden Schlüssels festgelegt:
Weiterbildungsaufwand | Dauer der Verpflichtung | |
---|---|---|
bis Fr. 4 000.– | keine | |
Fr. 4001.– | bis Fr.12 000.– | maximal 12 Monate |
Fr. 12 001.– | bis Fr. 24 000.– | maximal 24 Monate |
ab Fr. 24 001.– | maximal 36 Monate |
Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nur bei Kündigungen der Mitarbeitenden, ohne dass ihnen die Arbeitgeberin begründeten Anlass gegeben hat sowie bei Entlassungen, die von den Mitarbeitenden zu vertreten sind und nicht aus betrieblichen Gründen ausgesprochen werden.
Bei vorzeitigem Abbruch der Weiterbildung (ohne Absprache mit der Arbeitgeberin aus wichtigen Gründen) beträgt die Rückzahlungspflicht 100% des Gesamtbetrages.
Beim Vorliegen wichtiger Gründe (wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, langjähriges Anstellungsverhältnis) kann auf eine Kostenrückerstattung ganz oder
teilweise verzichtet werden. Zuständig ist die Geschäftsleitung (Personalleitung).
7. Antrag und Bewilligung
Der Mitarbeiter bespricht die Weiterbildungsplanung mit der direkten Vorgesetzten und formuliert einen entsprechenden Antrag. Sämtliche externen Weiterbildungen müssen beantragt und durch die Geschäftsleitung (Personalleitung) bewilligt werden.
8. Interne Fortbildung
Interne Fortbildungen stehen grundsätzlich allen Mitarbeitenden offen oder können nur Zielgruppen ansprechen. Die Teilnahme kann obligatorisch sein. Obligatorische Interne Weiterbildungen gelten vollumfänglich als bezahlte Arbeitszeit (effektive Zeit der Veranstaltung).