Zulagenordnung
Geltungsbereich
Diese Zulagenordnung gilt für alle Mitarbeitenden der Arbeitgeberin, die dem Personalreglement unterstellt sind.
Zulagenberechtigte Dienste
- Sonntage (oder Wochenende)
- Feiertage (gemäss Aufzählung im Personalreglement)
- Nachtarbeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr
- Pikettdienst ausserhalb des Betriebes (Rufbereitschaft)
- Nachtbereitschaftsdienst im Betrieb (Bereitschafts- oder Präsenzdienst)
Höhe der Zulagen
Sonntage- und Feiertage |
Fr. × pro Stunde, falls mehr als 6 Einsätze pro Jahr |
Nachtarbeit (23.00 Uhr–6.00 Uhr) | 25% Lohnzuschlag falls weniger als 25 Einsätze pro Jahr, 10% Zeitgutschrift, falls 25 und mehr Einsätze pro Jahr |
Pikettdienst ausserhalb des Betriebes | Fr. × Pikettdienstpauschale pro Stunde (pro Dienst) |
Nachtbereitschaftsdienst im Betrieb | Vertraglicher Lohn (ohne Lohnzulagen) |
Ausrichtung der Zulagen bei Arbeitsunfähigkeit
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall/Krankheit/Schwangerschaft sowie im Mutterschaftsurlaub werden keine Inkonvenienzzulagen (für Schichtarbeit, Pikettdienste) ausgerichtet, soweit diese nicht von der Krankentaggeld-, Unfall- und Mutterschaftsversicherung bezahlt werden.
Ausrichtung der Zulagen während Ferien
Auf der Lohnabrechnung werden 8,33/10,64/13,04%(oder 10% als Mittelwert) Ferienlohn auf den Zulagen separat ausgewiesen und nach Möglichkeit während dem effektiven Ferienbezug ausbezahlt.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 20.. in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regelungen über Lohnzulagen.
Ort, Datum, Unterschriften