Bewilligung für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit
Bewilligung für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit
Bewilligung für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit
Vor dem Bundesverwaltungsgericht rügte die gegen die Bewilligung von ASTRA für Nachtarbeit sowie für Sonn-und Feiertagsarbeit beschwerdeführende Gewerkschaft, dass die erteilte Bewilligung zu wenig konkretisiert sei und mit einer Dauer von 38 Monaten – anstatt der ersuchten Bewilligung für 36 Monate – den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze. Zudem sei der erforderliche Nachweis für technische Unentbehrlichkeit nicht erbracht worden (E. 3.1).
Das Bundesverwaltungsgericht hielt zunächst fest, dass Nachtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit nach Art. 16 ff. ArG (Arbeitsgesetz vom 13.03.1964; SR. 822.11) verboten ist und Ausnahmen von diesem Verbot der Bewilligung bedürfen (Art. 17 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 1 ArG). Die Bewilligung für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- und Sonntagsarbeit wird erteilt, sofern dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. Art. 28 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (SR 822.111) konkretisiert diese Ausnahmen. Art. 28 Abs. 1 ArGV 1 bestimmt die Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagarbeit aus technischen Gründen, der als unbestimmter Rechtsbegriff nach der bundesgerichtlichen...
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