Anerkennung von Diplomen
Anerkennung von Diplomen
Anerkennung von Diplomen
Die Beschwerdeführerinnen absolvierten an einem Collège in Frankreich bzw. an dessen Zweigniederlassung, ein Colleg Deutschland in München eine Ausbildung in Osteopathie. Beide erhielten als Studienabschluss ein Diplom des Collège in Frankreich sowie einen Bachelor- und Mastertitel einer deutschen privaten Universität. Die Bechwerdeführerinnen ersuchten zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Interkantonale Prüfungskommission in Osteopathie der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren GDK (nachfolgend: Prüfungskommission bzw. PK/GDK) um Anerkennung der Diplome. Die Prüfungskommission wies beide Anträge ab.
Unter anderem führte die Vorinstanz ins Feld, dass die Diplome nicht durch den französischen Staat erlassen wurden und deshalb in der Schweiz nicht anzuerkennen sind.
Der vorliegende grenzüberschreitende Sachverhalt fällt in den Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681). Art. 2 FZA verbietet die Diskriminierung von EU-Staatsangehörigen. Dies Betrifft in Anwendung von Anhang III zum FZA die Anerkennung von Diplomen. Die Schweiz hat sich darin verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise anzuerkennen....
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.