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Gesundheitsvorbehalt und eingebrachte Freizügigkeitsleistung

Gesundheitsvorbehalt und eingebrachte Freizügigkeitsleistung

Jurisprudence
Berufliche Vorsorge

Gesundheitsvorbehalt und eingebrachte Freizügigkeitsleistung

9C_139/2018 (zur Publikation vorgesehen)

Der vorliegende, zur Publikation vorgesehene Entscheid befasst sich mit der (Un-)Zulässigkeit von Gesundheitsvorbehalten auf der eingebrachten Freizügigkeitsleistung und mit der Rentenberechnung (vgl. Art. 14 Abs. 1 FZG). Mit Verweis auf BGE 130 V 9 hält das Bundesgericht fest, dass der Vorsorgeschutz, der im Zeitpunkt des Übertritts bestand, zu erhalten ist: Die Eintrittsleistung bildet Minimalgrösse für die Berechnung des Rentenanspruchs.

Im konkreten Fall war die Vorsorgeeinrichtung zufolge Anzeigepflichtverletzung vom Vorsorgevertrag zurückgetreten, weshalb der versicherten Person keine Invaliditätsleistung aus weitergehender (überobligatorischer) Vorsorge zustand. Strittig blieb zwischen den Parteien, ob die aus überobligatorischer Vorsorge stammende eingebrachte Freizügigkeitsleistung (gemäss vorinstanzlichem Entscheid rund CHF 342'185) bei der Berechnung der BVG-Minimalrente Berücksichtigung finden konnte oder nicht (E. 3). 

Anders als die Vorinstanz bejaht das Bundesgericht die Frage: Der Vorsorgeschutz, der im Zeitpunkt des Übertritts bestand, ist zu erhalten (E. 4.2). Im Umfang der eingebrachten Austrittsleistung darf kein neuer Gesundheitsvorbehalt angebracht werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 FZG), wobei ein Vorbehalt auch neu ist, wenn zuvor keiner bestand (E. 4.1). Damit gewährt Art. 14 Abs. 1 FZG insoweit Besitzstand auf dem Anrechnungsprinzip, als die Eintrittsleistung Minimalgrösse für die Berechnung des Rentenanspruchs bildet. Diese Grenze darf reglementarisch nicht unterschritten werden (E. 4.1).

Die Vorinstanz war dagegen der Auffassung, dass Art. 14 Abs. 1 FZG bei der Schattenrechnung nicht zu berücksichtigen sei: "Art. 14 Abs. 1 FZG ist (...) nicht in dem Sinne Teil des BVG-Obligatoriums, als stets auch der überobligatorische Teil einer in die Vorsorgeeinrichtung eingebrachten Eintrittsleistung in die Schattenrechnung mit einzubeziehen wäre, um den Anteil des Altersguthabens gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG zu bestimmen" (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2017 [BV.2016.25] E. 4.2).

iusNet AR-SVR 11.10.2018