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Stellenmeldepflicht tritt per 1. Juli 2018 in Kraft

Stellenmeldepflicht tritt per 1. Juli 2018 in Kraft

Législation
Privates Individualarbeitsrecht
Arbeitslosenversicherung

Stellenmeldepflicht tritt per 1. Juli 2018 in Kraft

Per 1. Juli 2018 wird die Stellenmeldepflicht eingeführt. Ab diesem Datum sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) Stellen in Berufsarten mit schweizweit mind. 8 Prozent Arbeitslosigkeit zu melden. Dieser Schwellenwert wird per 1. Januar 2020 auf 5 Prozent gesenkt werden. Zu melden sind dem RAV auch betroffene Stellen, die durch private Arbeitsvermittler, Headhunter oder Personalverleihunternehmen vermittelt werden. Der Bund hat eine Liste von meldepflichtigen Stellen erstellt.

Die Meldepflicht fällt ausnahmsweise weg, sofern:

  • eine Stelle mit einer Person besetzt wird, die seit mind. 6 Monaten im Unternehmen arbeitet;
  • eine Stelle durch Angehörige eines Zeichnungsberechtigten des Unternehmens besetzt wird;
  • die Anstellung max. 14 Kalendertage dauert;
  • der Arbeitgeber selbst beim RAV registrierte Stellensuchende findet und anstellt.

Offene Stellen sind dem zuständigen RAV online (arbeit.swiss), telefonisch oder persönlich zu melden. Erforderlich ist ein detailliertes Anforderungsprofil ("Skills" usw.), damit das RAV gezielt Dossiers von...

iusNet AR-SVR 19.06.2018

 

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