Rückwirkende Aufhebung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (9C_827/2017, zur Publikation vorgesehen)
Rückwirkende Aufhebung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (9C_827/2017, zur Publikation vorgesehen)
Rückwirkende Aufhebung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (9C_827/2017, zur Publikation vorgesehen)
Darf der Staat wegen weggefallener Bedürftigkeit nach Abschluss eines Verfahrens - und somit rückwirkend - die im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung ausbezahlten Beträge wieder zurückverlangen, so muss die zuständige Behörde aus prozessökonomischen Gründen (allenfalls bereits während des laufenden Verfahrens) nicht nur die weitere Ausrichtung unterbinden (BGE 122 I 5 E. 4b S. 7), sondern die Unentgeltlichkeit auch rückwirkend entziehen können. Der prozessleitende Entscheid, der nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig wird, kann wegen veränderter Verhältnisse jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden. Denn eine Partei, die aus späterer Sicht den ganzen Prozess auf eigene Rechnung zu führen in der Lage ist, soll nicht deshalb teilweise davon entbunden sein, weil sie in einem früheren Zeitpunkt bedürftig war (Urteil 8C_772/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).
Für die rückwirkende Aufhebung der unentgeltlichen Verbeiständung, weil die früher bedürftige Partei später - etwa infolge einer Rentennachzahlung - selber für die Rechtsvertretung aufkommen kann, sei aber - so das Bundesgericht mit Verweis auf die Lehre - eine gesetzliche...
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